Satzung Stand 27. April 2002

Veröffentlicht: Samstag, 01. August 2015

Satzung der Süddeutschen DX Gruppe (SDXG)

 

§ 1 Name und Sitz:

Die Süddeutsche DX Gruppe (SDXG) ist ein am 27. Feb. 1971 in Pöcking am Starn­berger See im Gasthof "Zur Post" von den Old Men DL1MD Dr. Heribert Rechl, DL3RK Walter Geyrhalter, DL8UP Herbert Hein, DJ3JV Christoph Beißner, DJ5DA Walter Gundling, DJ7CX Le­on­hard Poelt, DJ7CY Josef Rindfleisch, DK1YK Erhard Stamm­berger, DK2BL Albert Sers, DK2WY Wolfgang Mocker und DEM/14829 Hans Seis­nitz gegründeter nichtrechts­fä­hi­ger Verein mit Sitz am je­weiligen Wohnsitz sei­nes Prä­si­denten.

§ 2 Ziele:

I. Zweck der SDXG ist die Förderung des Amateurfunk-DX-Sports in Süddeutschland und die Betei­li­gung an DX-Contesten unter besonderer Berücksichtigung der völker­ver­bindenden in­ter­na­ti­onalen und interkontinentalen Möglichkeiten des Amateurfunk-DX-Betriebes.

II. Die SDXG verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen.

III. Die Haftung der Mitglieder für die Schul­­­den des Vereins beschränkt sich auf das Vereinsvermögen.

§ 3 Mitglieder:

I. Mitglied kann jeder lizenzierte Amateurfunker und SWL mit DE-Nummer mit Wohn­sitz in den Postleit­zahlen­gebieten 5 - 9 ohne Rücksicht auf Alter, Geschlecht, Nati­o­nalität, Religion und Hautfarbe werden. Aus­nah­men hiervon kann der Vorstand ein­stimmig, die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit geneh­migen.

II. Ein Austritt ist nur zum Jahresende zulässig.

III. Bei vereinsschädigendem Verhalten kann ein Mitglied von der Mitglieder­ver­samm­­lung mit 2/3-Mehrheit fristlos ausge­schlossen werden, nachdem ihm vorher Gelegen­heit zu münd­licher oder schriftlicher Stellungnahme gegeben wurde.

IV. Der Ausscheidende hat keinen Anspruch auf Beteiligung am Vermögen der SDXG oder auf Rückzahlung von Beitrag.

§ 4 Beitrag:

Der für jedes angefangene Kalenderjahr zu zahlende Mitgliedsbeitrag beträgt 20 EURO. Er ist jährlich im Voraus zu zahlen. Nichtzahlung bis zum Jahresende führt zum automatischen Ausschluß zum 30.6. des Folgejahres, der keiner Mitteilung an den Betroffenen bedarf. Wiedereintritt ist dann formlos durch Bezahlung der rück­stän­di­gen Beiträge innerhalb von weiteren 12 Monaten nach dem 30.6. möglich.

Ausnahmen kann der Vorstand bewilligen.

§ 5 Mitgliederversammlung:

I. Höchstes Vertretungsorgan ist die Mitgliederversammlung, die mindestens einmal im Kalenderjahr stattfindet und ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer be­schluß­­fähig ist, wenn sie vom Sekretär mit Zustimmung des Vorstandes zwei Wo­chen vorher durch einfa­chen Brief, Fax, Internet-email oder Packet-Radio-mail an einen Ort im Bereich des § 3 ein­gela­den wor­den ist. Zum Nachweis der Einladung und zur Einhaltung der Frist reicht die Ab­­sendung an die letzte bekannte Adres­se bzw. MYBBS/Mailbox/Faxnummer jedes Mitglieds aus.

II. Die Mitgliederversammlung ist auf Antrag von mindestens 10% der Mitglieder vom Vorstand jeder­zeit einzuberufen.

III. Jedes Treffen der Mitglieder ist zugleich auch Mitgliederversammlung, wenn dazu ordnungs­gemäß eingeladen wurde.

IV. Der Mitteilung einer Tagesordnung in der Einladung bedarf es nur für sat­zungs­­än­dern­de Beschlüsse und für Neuwahlen.

V. Der Präsident leitet die Versammlung, bei seiner Verhinderung der Sekretär. Nicht-Mitglieder sind zugelassen, haben aber kein Stimmrecht.

VI. Es entscheidet die ein­fa­che Mehr­heit der an­wesen­den Mitglieder, bei Satzungs­än­de­rungen eine ¾-Mehrheit. Jeder hat gleiches Stimmrecht.

§ 6 Vorstand:

I. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Sekretär und dem Kassenwart.

Diese werden jeweils gleichzeitig auf 2 Jahre von der Mitgliederversammlung ge­wählt, der Präsident in geheimer Wahl, die übrigen Vorstandsmitglieder nur dann in ge­heimer Wahl, wenn mehr als ein Wahlvorschlag vorliegt. Das Amt endet erst durch Aufgabe oder mit der Neuwahl eines anderen Vor­stands. Scheidet ein Vor­standsmitglied während seiner Wahlperiode aus, kann für die Zeit bis zur nächs­ten Vorstandswahl ein Nachfolger gewählt werden. Andernfalls übernimmt der Präsident bzw. der Sekretär dessen Aufgaben für diese Zeit.

Anläßlich der Wahlen sind auch zwei Kassenprüfer für die nächste Kassenprüfung zu wählen.

II. Der Vorstand bestimmt erforderlichenfalls weitere Referenten, z.B. für Ge­räte­­war­tung oder Contestpokal.

III. Der Vorstand vertritt den Verein gemeinsam. Für die laufenden Geschäfte der Verwaltung hat je­des Vorstandsmitglied einzeln Vertretungsmacht. Der Kas­senwart hat immer Bank­voll­­macht.

IV. Für Spenden an DXpeditionen, die den Betrag von 150 EURO nicht über­schreiten, be­darf der Vorstand nicht der Genehmigung durch die Mitglieder­ver­samm­lung.

V. Der Vorstand und die Referenten erhalten keine Vergütung oder Aufwandsent­schädigung.

VI. Rechnungslegung, Kassenprüfung und Entlastung des Vorstands erfolgen jeweils vor den Neuwah­len. Scheidet der Kassenwart vorzeitig aus, ist die Kasse sofort zu prü­fen.

§ 7 Auflösung

I. Die SDXG endet,

a) wenn die Zahl der Mitglieder unter 7 sinkt.

b) bei Auflösung durch Beschluss mit einer Mehrheit von 3/4 aller Mitglieder, die auch schriftlich oder per Mail bzw. Fax abstimmen können.

II. Das Vereinsvermögen fällt dann an

a) BCC (Bavarian Contest Club)

hilfsweise an

b) GDXF (German DX Foundation)

hilfsweise an

c) den Deutschen Amateur Radio Club (DARC) e.V. in Baunatal, die es im Sinne des § 2 zu verwenden haben.

 

Verabschiedet am 27. April 2002 in Ötisheim