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Satzung Stand 28. September 2024

Veröffentlicht: Mittwoch, 08. Januar 2020

Satzung der Süddeutschen DX Gruppe (SDXG)

Die letzte Änderung der Satzung wurde im Rahmen der Mitgliederversammlung am 28. September 2024 in Heilbronn beschlossen.

1 Name und Sitz:

Die Süddeutsche DX Gruppe (SDXG) ist ein am 27. Feb. 1971 in Pöcking am Starnberger See gegründeter nichtrechtsfähiger Verein mit Sitz am jeweiligen Wohnsitz seines Vorsitzes.

 

2 Ziele:

I. Zweck der SDXG ist die Förderung des Amateurfunk-DX-Sports in Süddeutschland und die Beteiligung an DX-Contesten unter besonderer Berücksichtigung der völkerverbindenden internationalen Möglichkeiten des Amateurfunk-DX-Betriebes.

III. Die SDXG verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen.

IV. Die Haftung der Mitglieder für die Schulden des Vereins beschränkt sich auf das Vereinsvermögen.

 

3 Mitglieder:

I. Mitglied kann jeder lizenzierte Amateurfunker und SWL mit DE-Kennzeichen ohne Rücksicht auf Alter, Geschlecht, Nationalität, Religion und Hautfarbe werden. Ausnahmen hiervon kann der Vorstand einstimmig, die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit, genehmigen.

II. Ein Austritt ist nur zum Jahresende zulässig.

III. Bei vereinsschädigendem Verhalten kann ein Mitglied von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit fristlos ausgeschlossen werden, nachdem ihm vorher Gelegenheit zu mündlicher oder schriftlicher Stellungnahme gegeben wurde.

IV. Der Ausscheidende hat keinen Anspruch auf Beteiligung am Vermögen der SDXG oder auf Rückzahlung von Beitrag.

 

4 Beitrag:

Der für jedes angefangene Kalenderjahr zu zahlende Mitgliedsbeitrag beträgt 20,- EURO. Er ist in den ersten zwei Monaten eines Kalenderjahres zu zahlen. Nichtzahlung bis zum Jahresende führt zum automatischen Ausschluss zum 30.6. des Folgejahres, der keiner Mitteilung an den Betroffenen bedarf. Wiedereintritt ist dann formlos durch Bezahlung der rückständigen Beiträge innerhalb von weiteren 12 Monaten nach dem 30.6. möglich.

Ausnahmen kann der Vorstand bewilligen.

 

5 Mitgliederversammlung:

I. Höchstes Vertretungsorgan ist die Mitgliederversammlung, die mindestens einmal im Kalenderjahr stattfindet und ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig ist, wenn dazu vom stellvertretenden Vorsitz mit Zustimmung des Vorstandes zwei Wochen vorher durch einfachen Brief oder E-Mail eingeladen worden ist. Zum Nachweis der Einladung und zur Einhaltung der Frist reicht die Absendung an die letzte bekannte Adresse bzw. E-Mailadresse jedes Mitglieds aus.

II. Die Mitgliederversammlung ist auf Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder vom Vorstand jederzeit einzuberufen.

III. Jedes Treffen der Mitglieder ist zugleich auch Mitgliederversammlung, wenn dazu ordnungsgemäß eingeladen wurde.

IV. Der Mitteilung einer Tagesordnung in der Einladung bedarf es nur für satzungsändernde Beschlüsse und für Neuwahlen.

V. Der Vorsitz leitet die Versammlung, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitz. Nicht-Mitglieder sind zugelassen, haben aber kein Stimmrecht.

VI. Es entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Satzungsänderungen eine ¾-Mehrheit. Jeder hat gleiches Stimmrecht.

 

6 Vorstand:

I. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitz, dem stellvertretenden Vorsitz und dem Kassenwart.

Diese werden jeweils gleichzeitig auf 2 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt, der Vorsitz in geheimer Wahl, die übrigen Vorstandsmitglieder nur dann in geheimer Wahl, wenn mehr als ein Wahlvorschlag vorliegt. Das Amt endet erst durch Aufgabe oder mit der Neuwahl eines anderen Vorstands. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Wahlperiode aus, kann für die Zeit bis zur nächsten Vorstandswahl ein Nachfolger gewählt werden. Andernfalls übernehmen die weiteren Vorstandsmitglieder dessen Aufgaben für diese Zeit.

Anlässlich der Wahlen sind auch zwei Kassenprüfer für die nächste Kassenprüfung zu wählen.

II. Der Vorstand bestimmt erforderlichenfalls weitere Referenten, z.B. für Gerätewartung oder Contestpokal.

III. Der Vorstand vertritt den Verein gemeinsam. Für die laufenden Geschäfte der Verwaltung hat jedes Vorstandsmitglied einzeln Vertretungsmacht. Der Kassenwart hat immer Bankvollmacht.

IV. Für Spenden an DXpeditionen, die den Betrag von 250,- € nicht überschreiten, bedarf der Vorstand nicht der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.

V. Spenden an DXpeditionen erfolgen nur, wenn an der DXpedition mindestens ein SDXG-Mitglied teilnimmt. Ausnahmen kann der Vorstand beschließen, wenn die betreffende DXpedition zuvor schriftlich um eine Spende gebeten hat.

VI. Der Vorstand und die Referenten erhalten keine Vergütung oder Aufwandsentschädigung.

VII. Rechnungslegung, Kassenprüfung und Entlastung des Vorstands erfolgen jeweils vor den Neuwahlen. Scheidet der Kassenwart vorzeitig aus, ist die Kasse sofort zu prüfen.

 

7 Auflösung

I. Die SDXG endet,

a) wenn die Zahl der Mitglieder unter 7 sinkt.

b) bei Auflösung durch Beschluss von mindestens der Hälfte aller Mitglieder, die auch schriftlich oder per Mail abstimmen können.

II. Das Vereinsvermögen fällt dann zur Verwendung im Sinne des § 2 an
eine gemeinnützige Amateurfunk Gemeinschaft oder Organisation (z.B. DARC)


Verabschiedet am 28.09.2024 in Heilbronn.

Der Vorstand der SDXG