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Satzung Stand 1. Januar 2016

Veröffentlicht: Samstag, 01. August 2015

Satzung der Süddeutschen DX Gruppe (SDXG)

Die Änderung der Satzung wurde im Rahmen der Mitgliederversammlung vom 31. Oktober 2015 beschlossen. Die bisherige Satzung der SDXG vom 27. April 2002 ist hier zu finden. Die angepassten Textpassagen sind nachfolgend in GRÜNER KURSIVER SCHRIFT dargestellt.

§ 1 Name und Sitz:

Die Süddeutsche DX Gruppe (SDXG) ist ein am 27. Feb. 1971 in Pöcking am Starnberger See im Gasthof "Zur Post" von den Old Men

DL1MD Dr. Heribert Rechl,
DL3RK Walter Geyrhalter,
DL8UP Herbert Rein,
DJ3JV Christoph Beißner,
DJ5DA Walter Gundling,
DJ7CX Leonhard Poelt,
DJ7CY Josef Rindfleisch,
DK1YK Erhard Stammberger,
DK2BL Albert Sers,
DK2WY Wolfgang Mocker und
DEM/14829 Hans Seisnitz

gegründeter nichtrechtsfähiger Verein mit Sitz am jeweiligen Wohnsitz seines Präsidenten.

§ 2 Ziele:

I. Zweck der SDXG ist die Förderung des Amateurfunk-DX-Sports in Süddeutschland und die Beteiligung an DX-Contesten unter besonderer Berücksichtigung der völkerverbindenden internationalen und interkontinentalen Möglichkeiten des Amateurfunk-DX-Betriebes.

II. DX Code of Conduct

a. Fortschrittlichkeit
Ein Funkamateur ist fortschrittlich. Nicht nur der technische Zustand seiner Station soll auf der Höhe der Zeit sein, auch die Abwicklung des Betriebes muss über jeden Zweifel erhaben sein.

b. Betriebsabwicklung
Ein Funkamateur wird seine Funkverbindungen immer persönlich durchführen und nicht durch andere abwickeln lassen. Er wird nur anrufen, wenn er die (DX)-Station hören kann und ihr Rufzeichen selbst gehört hat. Er stört weder die DX-Station noch die Anrufer und stimmt auf der DX QRG oder im QSX Bereich nicht ab. Er wartet, bis die DX Station Ihren Kontakt beendet hat, bevor er ruft. Er sendet immer sein volles Rufzeichen, um Irrtümer auszuschließen. Er sendet nicht, wenn der (DX-) Operator ein anderes als sein eigenes Rufzeichen ruft. Er sendet nicht, wenn die (DX-) Station andere Gebiete anruft, als das, in dem er sich befindet.

c. Rücksichtnahme
Ein Funkamateur ist rücksichtsvoll. Er gebraucht sein drahtloses Medium wissentlich niemals so, dass die Freude anderer Amateure an ihrer Betätigung geschmälert wird.

d. Freundlichkeit
Ein Funkamateur ist freundlich. Er sendet langsam und geduldig, wenn sein Partner es wünscht; freundliche Hilfe und Rat bietet er Anfängern; er bringt immer die Kraft zum Beistand, zur Mitarbeit und zum Verstehen der Interessen anderer auf.

e. Loyalität
Ein Funkamateur ist loyal. Stets bietet er seine loyale Mitarbeit, seine Förderung und Unterstützung sowohl seinen Funkfreunden, als auch seinem Ortsverein und seinem Club, durch den Funkamateure repräsentiert werden, an.
Seine Loyalität drückt sich durch die Einhaltung dieses DX Code of Conduct aus.

III. Die SDXG verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen.

IV. Die Haftung der Mitglieder für die Schulden des Vereins beschränkt sich auf das Vereinsvermögen.

§ 3 Mitglieder:

I. Mitglied kann jeder lizenzierte Amateurfunker und SWL mit DE-Nummer mit Wohnsitz in den Postleitzahlengebieten 5 - 9 ohne Rücksicht auf Alter, Geschlecht, Nationalität, Religion und Hautfarbe werden. Ausnahmen hiervon kann der Vorstand einstimmig, die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit genehmigen.

II. Ein Austritt ist nur zum Jahresende zulässig.

III. Bei vereinsschädigendem Verhalten kann ein Mitglied von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit fristlos ausgeschlossen werden, nachdem ihm vorher Gelegenheit zu mündlicher oder schriftlicher Stellungnahme gegeben wurde.

IV. Der Ausscheidende hat keinen Anspruch auf Beteiligung am Vermögen der SDXG oder auf Rückzahlung von Beitrag.

§ 4 Beitrag:

Der für jedes angefangene Kalenderjahr zu zahlende Mitgliedsbeitrag beträgt 15 EURO. Er ist jährlich im Voraus zu zahlen. Nichtzahlung bis zum Jahresende führt zum automatischen Ausschluss zum 30.6. des Folgejahres, der keiner Mitteilung an den Betroffenen bedarf. Wiedereintritt ist dann formlos durch Bezahlung der rückständigen Beiträge innerhalb von weiteren 12 Monaten nach dem 30.6. möglich.

Ausnahmen kann der Vorstand bewilligen.

§ 5 Mitgliederversammlung:

I. Höchstes Vertretungsorgan ist die Mitgliederversammlung, die mindestens einmal im Kalenderjahr stattfindet und ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig ist, wenn sie vom Sekretär mit Zustimmung des Vorstandes zwei Wochen vorher durch einfachen Brief, Fax, Internet-email oder Packet-Radio-mail an einen Ort im Bereich des § 3 eingeladen worden ist. Zum Nachweis der Einladung und zur Einhaltung der Frist reicht die Absendung an die letzte bekannte Adresse bzw. MYBBS/Mailbox/Faxnummer jedes Mitglieds aus.

II. Die Mitgliederversammlung ist auf Antrag von mindestens 10% der Mitglieder vom Vorstand jederzeit einzuberufen.

III. Jedes Treffen der Mitglieder ist zugleich auch Mitgliederversammlung, wenn dazu ordnungsgemäß eingeladen wurde.

IV. Der Mitteilung einer Tagesordnung in der Einladung bedarf es nur für satzungsändernde Beschlüsse und für Neuwahlen.

V. Der Präsident leitet die Versammlung, bei seiner Verhinderung der Sekretär. Nicht-Mitglieder sind zugelassen, haben aber kein Stimmrecht.

VI. Es entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Satzungsänderungen eine ¾-Mehrheit. Jeder hat gleiches Stimmrecht.

§ 6 Vorstand:

I. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Sekretär und dem Kassenwart.

Diese werden jeweils gleichzeitig auf 2 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt, der Präsident in geheimer Wahl, die übrigen Vorstandsmitglieder nur dann in geheimer Wahl, wenn mehr als ein Wahlvorschlag vorliegt. Das Amt endet erst durch Aufgabe oder mit der Neuwahl eines anderen Vorstands. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Wahlperiode aus, kann für die Zeit bis zur nächsten Vorstandswahl ein Nachfolger gewählt werden. Andernfalls übernimmt der Präsident bzw. der Sekretär dessen Aufgaben für diese Zeit.

Anlässlich der Wahlen sind auch zwei Kassenprüfer für die nächste Kassenprüfung zu wählen.

II. Der Vorstand bestimmt erforderlichenfalls weitere Referenten, z.B. für Gerätewartung oder Contestpokal.

III. Der Vorstand vertritt den Verein gemeinsam. Für die laufenden Geschäfte der Verwaltung hat jedes Vorstandsmitglied einzeln Vertretungsmacht. Der Kassenwart hat immer Bankvollmacht.

IV. Für Spenden an DXpeditionen, die den Betrag von 150 EURO 250,- € nicht überschreiten, bedarf der Vorstand nicht der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.

V. Spenden an DXpeditionen erfolgen nur, wenn an der DXpedition mindestens ein SDXG-Mitglied teilnimmt. Ausnahmen kann der Vorstand beschließen, wenn die betreffende DXpedition zuvor schriftlich um eine Spende gebeten hat.

VI. Der Vorstand und die Referenten erhalten keine Vergütung oder Aufwandsentschädigung.

VII. Rechnungslegung, Kassenprüfung und Entlastung des Vorstands erfolgen jeweils vor den Neuwahlen. Scheidet der Kassenwart vorzeitig aus, ist die Kasse sofort zu prüfen.

§ 7 Auflösung

I. Die SDXG endet,

a) wenn die Zahl der Mitglieder unter 7 sinkt.

b) bei Auflösung durch Beschluss mit einer Mehrheit von 3/4 aller Mitglieder, die auch schriftlich oder per Mail bzw. Fax abstimmen können.

II. Das Vereinsvermögen fällt dann an

a) BCC (Bavarian Contest Club)

hilfsweise an

b) GDXF (German DX Foundation)

hilfsweise an

c) den Deutschen Amateur Radio Club (DARC) e.V. in Baunatal, die es im Sinne des § 2 zu verwenden haben.


 

Verabschiedet am 31. Oktober 2015 in Talheim

Der Vorstand der SDXG

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